Die Staatsanwaltschaft gehe zwar davon aus, dass die Aussagen, welche die Beschuldigten in ihrem Gutachten machen würden, objektiv falsch seien. Indes seien keine weiteren Untersuchungshandlungen durchgeführt worden in der blossen Annahme, es lasse sich kein Vorsatz nachweisen. Die Staatsanwaltschaft habe nicht berücksichtigt resp. untersucht, wie viele post-mortem-Gutachten zur Testierfähigkeit die Beschuldigten vor dem 5. Dezember 2008 erstellt hätten und ob die Beschuldigten ihre Sorgfaltspflichten bei der Erstellung des Gerichtsgutachtens eingehalten hätten.