Die erst im vorliegenden Verfahren von den Beschuldigten vorgenommene ergänzende Erläuterung zu ihrem Gutachten sei dahingehend zu interpretieren, dass sie auch heute noch von ihrer damaligen Auffassung überzeugt seien, was das Wissenselement ausschliesse. Selbst wenn es sich bei den nachträglichen Erläuterungen um den Versuch einer Rechtfertigung handeln würde, liesse sich daraus kein Beweis für das Vorhandensein des Wissenselements im Zeitpunkt der Begutachtung ableiten; dies wäre höchstens ein Hinweis darauf, dass sie seinerzeit unbewusst unsorgfältig vorgegangen wären und deshalb pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt hätten.