Tatsächlich spreche vieles dafür, dass J.________ am 6. März 2002 urteilsfähig gewesen sei und deshalb das Gutachten inhaltlich nicht stimme. Daraus ergebe sich jedoch nicht automatisch, dass die Beschuldigten dies gewusst hätten, umso weniger als ihnen ein Beweggrund dafür, wider besseres Wissens etwas Falsches aufzuschreiben, nachgewiesen werden könne. Die erst im vorliegenden Verfahren von den Beschuldigten vorgenommene ergänzende Erläuterung zu ihrem Gutachten sei dahingehend zu interpretieren, dass sie auch heute noch von ihrer damaligen Auffassung überzeugt seien, was das Wissenselement ausschliesse.