Diese beiden Stellen würden zeigen, dass die Beschuldigte 2 nicht leichtfertig zum vorliegenden (allenfalls falschen) Gutachtensschluss gekommen sei. Das Gegenteil lasse sich nicht beweisen, auch wenn unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage (insbesondere der mittlerweile vorliegenden weiteren Gutachten) der Eindruck entstehe, dass die Beschuldigten nicht alle Faktoren richtig oder genügend gewürdigt und deshalb eine Schlussfolgerung gezogen hätten, die aus heutiger Sicht nur noch schwer nachvollziehbar sei.