So stelle die Beschuldigte 2 anlässlich der Einvernahme klar, dass sie die damals vorhandenen Akten als ausreichend erachtet habe, um zu einem gutachterlichen Schluss zu kommen. Dass sie durchaus Varianten zum Schlussergebnis in Betracht gezogen habe, ergebe sich aus ihrer Aussage, wonach sie in Erwägung gezogen habe, auf eine Empfehlung zu verzichten, diese Variante nach Gesprächen mit der Beschuldigten 1 und weiteren Kollegen indes verworfen habe. Diese beiden Stellen würden zeigen, dass die Beschuldigte 2 nicht leichtfertig zum vorliegenden (allenfalls falschen) Gutachtensschluss gekommen sei.