Gestützt auf die Angaben der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen und in der schriftlichen Stellungnahme ergebe sich, dass diese seinerzeit von der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerung überzeugt gewesen seien. So stelle die Beschuldigte 2 anlässlich der Einvernahme klar, dass sie die damals vorhandenen Akten als ausreichend erachtet habe, um zu einem gutachterlichen Schluss zu kommen.