Die Beschuldigten hätten einen direkten Vorsatz anlässlich der Einvernahme indirekt und vehement bestritten, indem sie die Falschheit des Gutachtens in Abrede gestellt hätten. Weder die Befragung der Beschuldigten noch diejenige von W.________ (Lebenspartner der Beschuldigten 1), X.________ (Ehemann der Beschuldigten 2) und PD Dr. med. O.________ (Sohn von J.________; Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Privatdozent an der Universität Y.________(Ortschaft)) hätten einen Nach-