am 6. März 2002 von einer Urteilsunfähigkeit auszugehen sei, «jeder erhebliche Zweifel sei ausgeschlossen», seltsam an. Die Frage, ob die Beschuldigten ein falsches Gutachten erstellt hätten oder nicht, sei trotz der Fülle des Aktenmaterials und nicht zuletzt aufgrund der Komplexität der medizinischen Fragen nicht einfach zu beantworten. Sie könne allerdings offen bleiben, weil den Beschuldigten kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden könne. Die Beschuldigten hätten einen direkten Vorsatz anlässlich der Einvernahme indirekt und vehement bestritten, indem sie die Falschheit des Gutachtens in Abrede gestellt hätten.