Es erstaune ferner, dass das Zeugnis von Dr. med. L.________ zuhanden des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 11. Oktober 2001 zwar erwähnt, aber nicht wirklich darauf eingegangen worden sei, und dass der Entscheid des Gemeinderats vom 29. Mai 2006 bezüglich des Verzichts auf Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen keine Beachtung gefunden habe. Angesichts dieser mangelhaften Datenverwertung mute die apodiktische Aussage der Beschuldigten, wonach bei J.________ am 6. März 2002 von einer Urteilsunfähigkeit auszugehen sei, «jeder erhebliche Zweifel sei ausgeschlossen», seltsam an.