Des Weiteren überrasche, dass weder die dürftigen fremdanamnestischen Angaben bei der Beurteilung von Dr. med. U.________ noch die mangelhaften weiteren Hinweise auf eine Demenz in den medizinischen Akten 1999-2005 die Beschuldigten zu einer kritischen Beurteilung der Sachlage bewegt hätten. Es erstaune ferner, dass das Zeugnis von Dr. med.