Sie hätten festgehalten, dass beim Verstorbenen ihrer Meinung nach wahrscheinlich eine zerebrale Multimorbidität bestanden habe, wobei als Ursachen ein degenerativer Prozess («M. Alzheimer»), eine vaskuläre Schädigung und der Alkoholmissbrauch in Frage kämen. Wohl möge zutreffen, dass die von Dr. med. U.________ am 14. Juni 1999 gestellte Diagnose «Dementielles Syndrom Alzheimer’schen Typ» zum damaligen Zeitpunkt nicht lege artis erfolgt sei. Durch die von Dr. med. L.________ am 6. September 2000 erstellte Diagnose «degeneratives ZNS-Syndrom: