4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, die Beschuldigten hätten anlässlich der Einvernahme und in der nachfolgenden schriftlichen Entgegnung ausführlich zu den Vorwürfen, namentlich zur Kritik Stellung genommen, sich auf eine zu dünne Aktenlage und insbesondere auf eine nicht lege artis gestellte Diagnose gestützt zu haben. Sie hätten festgehalten, dass beim Verstorbenen ihrer Meinung nach wahrscheinlich eine zerebrale Multimorbidität bestanden habe, wobei als Ursachen ein degenerativer Prozess («M. Alzheimer»), eine vaskuläre Schädigung und der Alkoholmissbrauch in Frage kämen.