5 Im Verlauf der Strafuntersuchung reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Privatgutachten von Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 22. März 2016 ein, welcher als Ergebnis festhielt, es sei davon auszugehen, dass sich J.________ anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Ehe- und Erbvertrags im Zustand der Urteilsfähigkeit und damit der Handlungs- und Verfügungsfähigkeit befunden habe.