Als erfahrene Forensikerinnen sei den Beschuldigten der Unterschied zwischen einer Demenz und einem Delirium bekannt gewesen, weshalb von einer vorsätzlichen Täuschung des Gerichts auszugehen sei. Weitere Elemente für die Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ehe- und Erbvertrags seien unberücksichtigt geblieben, so die Aussagen der Zeugen Dr. med. L.________ (Hausarzt), M.________ (Haushälterin) und V.________ (Notar und Gemeindeschreiber). Zudem seien weder die Bestätigung der Fahrtauglichkeit vom 11. Oktober 2001 noch die im Jahr 2005 ausgestellte Bestätigung der vollständigen Orientiertheit von J.________ mitberücksichtigt worden.