, J.________ vollständig orientiert gewesen sei und bei der Glasgow- Coma-Scale (GCS) einen Wert von 15 erreicht habe. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten voreingenommen gewesen seien und das Gutachten unter bewusst einseitiger und falscher Interpretation des Tatsachenmaterials zugunsten des Berufskollegen Dr. O.________ (Sohn von J.________ und Kläger im Zivilverfahren) erstellt hätten. Als erfahrene Forensikerinnen sei den Beschuldigten der Unterschied zwischen einer Demenz und einem Delirium bekannt gewesen, weshalb von einer vorsätzlichen Täuschung des Gerichts auszugehen sei.