Dr. med. U.________ habe darüber hinaus nicht berücksichtigt, dass die Untersuchung nur sieben Tage nach Beginn einer Hospitalisation erfolgt sei, wobei J.________ unter Vitamin B12- und Folsäuremangel gelitten und unter Einfluss von Medikamenten sowie dem Alkoholentzug gestanden habe. Dr. med. U.________ habe auch das Sprachverhalten und die maximale Punktezahl beim Uhrentest unberücksichtigt gelassen und die widersprüchlichen Ergebnisse zum Mini-Mental-Status-Test (MMST) verdrängt. All dies hätten die Beschuldigten berücksichtigen müssen; ebenso den Umstand, dass im Juni 2005, also sechs Jahre nach der Diagnose von Dr. med. U.________, J.________