Die Beschuldigten hätten sich bei der Frage der Urteilsunfähigkeit lediglich auf die falsche und unzulässige Diagnose «Alzheimer-Demenz» von Dr. med. U.________ vom 14. Juni 1999 gestützt und alle Zeugenaussagen und späteren Beweise ignoriert. Es hätte ihnen auffallen müssen, dass Dr. med. U.________ keine verlässlichen Angaben bezüglich der zeitlichen Dynamik und Entwicklung der Störung zur Verfügung gehabt habe, was seine Einschätzung «langsam progrediente dementielle Entwicklung» zu einer reinen Annahme ohne jegliche Beweiskraft mache. Dr. med. U.