SR 311.0]) und der Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) rechtskräftig freigesprochen. In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, die Würdigung der aufgelegten Gutachten würden ganz klar ergeben, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, dass J.________ am 6. März 2002 in Bezug auf den damals unterzeichneten Ehe- und Erbvertrag urteilsunfähig gewesen sei. Es stehe nicht mit Sicherheit fest, sondern es erscheine im Gegenteil als eher unwahrscheinlich, dass J.________ sich anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Ehe- und Erbvertrags im Zustand der Urteilsunfähigkeit und damit auch der Hand- lungs- und Verfügungsunfähigkeit befunden habe.