diesem Verfahren reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres privates Gutachten von Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie (Zivilrecht), ein. Prof. Dr. med. F.________ hielt als Fazit fest, aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei das Vorliegen einer Störung im Sinne eines der in Art. 16 ZGB genannten Zustände bei J.________ zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 6. März 2002 keineswegs nachgewiesen, sondern durchaus unwahrscheinlich. Kurz vor Einreichung der Zivilklage hatte Dr. N.________ beim Verhöramt P.________(Ortschaft) zudem Antrag gestellt, gegen Dr. med. L.________ Untersuchungshandlungen einzuleiten.