_, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 2009 ein. Dr. med. S.________ führte darin aus, die Frage, ob J.________ zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 6. März 2002 mit Sicherheit unzurechnungsfähig gewesen sei, müsse aus psychiatrisch-medizinischer Sicht retrospektiv mit nein beantwortet werden. Am 28. September 2009 reichten die Beschuldigten eine Ergänzung zu ihrem Gutachten ein und hielten an ihrem Standpunkt fest. Mit Urteil vom 3. Februar 2010 hiess das Kantonsgerichts P.________(Ortschaft) die Ungültigkeitsklage gestützt auf das Gutachten der Beschuldigten gut. Das Verfahren ist derzeit beim Obergericht des Kantons P.________(Ortschaft) hängig. In