Bei fortgeschrittenen Demenzerkrankungen seien luzide Intervalle nicht bekannt. Für den 6. März 2002 sei daher in Bezug auf das Rechtsgeschäft von Urteilsunfähigkeit auszugehen, «jeder erhebliche Zweifel» sei ausgeschlossen. Am 15. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführerin und deren Mutter beim Zivilgericht das von ihnen eingeholte Privatgutachten von Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 2009 ein.