auch luzide Intervalle völlig ausgeschlossen werden könnten. Das Gutachten der Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, datiert vom 5. Dezember 2008. Die Beschuldigten hielten abschliessend fest, bei J.________ habe am 6. März 2002 eine (mindestens) mittelgradige Demenz mit erheblich verminderter kognitiver Leistungsfähigkeit vorgelegen. Bei dieser chronisch-progredient verlaufenden Erkrankung sei «mit Sicherheit» von einer zu jener Zeit permanent vorhandenen Beeinträchtigung seiner geistigen Fähigkeiten auszugehen. Bei fortgeschrittenen Demenzerkrankungen seien luzide Intervalle nicht bekannt.