Ungültigkeitsklage gegen die Beschwerdeführerin und K.________ betreffend den Ehe- und Erbvertrag ein. In der Klage wurde unter Verweis auf Arztberichte aus dem Jahr 1999 sowie ein Privatgutachten von Prof. em. Dr. med. Q.________ und Prof. Dr. phil. R.________ vom 17. Mai 2007 die Urteilsfähigkeit von J.________ zum Zeitpunkt der Beurkundung am 6. März 2002 in Frage gestellt. Prof. em. Dr. med. Q.________ und Prof. Dr. phil. R.________ gelangten in ihrem Gutachten zum Schluss, dass J.________ bereits im Jahr 1999 nachweislich demenzkrank und nicht in der Lage gewesen sei, komplexe Geschäfte selbständig zu führen und abzuwickeln.