Zusprache eines limitierten Vorkaufsrechts an die Tochter resp. im Falle des Zweitversterbens des Ehegatten oder des gleichzeitigen Versterbens beider Ehegatten Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Tochter). Die Zeugen Dr. med. L.________ und M.________ bestätigten schriftlich, dass sich J.________ und K.________ im Zustand der Handlungs- und Verfügungsfähigkeit befunden hätten. J.________ verstarb am 24. Dezember 2006. Am 3. September 2007 reichten die Söhne von J.________ und K.________, Dr. N.________ und PD Dr. med. O.________, beim Kantonsgericht P.________(Ortschaft) Ungültigkeitsklage gegen die Beschwerdeführerin und K.__