2 anwalt E.________ eine weitere Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 15. August 2017 wurde darauf hingewiesen, dass die Eingabe von Rechtsanwalt E.________ beim Beschluss der Beschwerdekammer unbeachtet bleiben werde, da es sich inhaltlich zur Hauptsache um eine nach Ablauf der Replikfrist eingereichte Replikergänzung handle.