Am 25. Juli 2017 zeigte Rechtsanwalt E.________ der Beschwerdekammer an, die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen zu haben, und beantragte eine Fristerstreckung bis zum 5. September 2017. Dieser Antrag wurde am 26. Juli 2017 abgewiesen. Mit Replik vom 3. August 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin persönlich innert erst- und letztmaliger Fristerstreckung ihre bereits gestellten Anträge. Am 7. August 2017 wurde das Fristerstreckungsgesuch von Rechtsanwalt E.________ betreffend Rückgabe der Akten abgewiesen. Am 11. August 2017 reichte Rechts-