Die Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragten am 2. Juni 2017, es seien sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Am 6. Juni 2017 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ansetzung einer Replikfrist erst nach dem 15. Juli 2017 abgewiesen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wurde die am 6. Juni 2017 angesetzte Replikfrist erst- und letztmals bis am 3. August 2017 verlängert. Am 25. Juli 2017 zeigte Rechtsanwalt E.______