Am 21. April 2017 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 2‘000.00 zu leisten. Diese wurde fristgerecht erbracht. Am 15. Mai 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Strafverfahren gegen Staatsanwalt I.________ abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 24. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B.___