2. Der Straffall sei zur Vervollständigung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die notwendigen Untersuchungshandlungen durchzuführen. Insbesondere sind dies: - Befragung von Prof. Dr. med. F.________ als Zeuge, - Befragung von Prof. Dr. med. G.________ als Zeuge, - Befragung von H.________ als Zeuge, - Einholung eines Obergutachtens, insbesondere über die Frage des fehlenden Vorsatzes bzw. das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Eventualvorsatzes.