Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 156 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 2 D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen falschem Gutachten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 8. März 2017 (BM 14 52068) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 8. März 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) we- gen falschem Gutachten ein. Hiergegen erhob die Straf- und Zivilklägerin D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde mit folgenden Anträ- gen: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 8. März 2017 im Untersuchungs- verfahren BM 14 52068 sei aufzuheben. 2. Der Straffall sei zur Vervollständigung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die notwendigen Untersuchungshandlungen durchzu- führen. Insbesondere sind dies: - Befragung von Prof. Dr. med. F.________ als Zeuge, - Befragung von Prof. Dr. med. G.________ als Zeuge, - Befragung von H.________ als Zeuge, - Einholung eines Obergutachtens, insbesondere über die Frage des fehlenden Vorsatzes bzw. das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Eventualvorsatzes. 4. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage beim Gericht zu erheben (in dubio pro duriore). 5. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, einen Anwalt beizuziehen und es sei eine angemessene Frist anzusetzen, die Beschwerde zu ergänzen und bei Bedarf in verbesserter Form weiter zu begründen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft Bern bzw. des Kan- tons Bern. Am 21. April 2017 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 2‘000.00 zu leisten. Diese wurde fristgerecht erbracht. Am 15. Mai 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Strafverfahren gegen Staatsanwalt I.________ abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 24. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragten am 2. Juni 2017, es seien sämtliche Anträge der Be- schwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführerin abzuweisen. Am 6. Juni 2017 wurde das Gesuch der Beschwer- deführerin um Ansetzung einer Replikfrist erst nach dem 15. Juli 2017 abgewiesen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wurde die am 6. Juni 2017 angesetzte Replikfrist erst- und letztmals bis am 3. August 2017 verlängert. Am 25. Juli 2017 zeigte Rechtsanwalt E.________ der Beschwerdekammer an, die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen zu haben, und beantragte eine Fristerstre- ckung bis zum 5. September 2017. Dieser Antrag wurde am 26. Juli 2017 abgewie- sen. Mit Replik vom 3. August 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin persönlich innert erst- und letztmaliger Fristerstreckung ihre bereits gestellten Anträge. Am 7. August 2017 wurde das Fristerstreckungsgesuch von Rechtsanwalt E.________ betreffend Rückgabe der Akten abgewiesen. Am 11. August 2017 reichte Rechts- 2 anwalt E.________ eine weitere Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 15. August 2017 wurde darauf hingewiesen, dass die Eingabe von Rechtsanwalt E.________ beim Beschluss der Beschwerdekammer unbeachtet bleiben werde, da es sich in- haltlich zur Hauptsache um eine nach Ablauf der Replikfrist eingereichte Repliker- gänzung handle. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Rahmensachverhalt rund um den Vorwurf des angeblich falschen Gutachtens lässt sich wie folgt zusammenfassen: Am 6. März 2002 schlossen J.________ (geb. 1919) und K.________ (geb. 1921) in öffentlicher Beurkundung unter Anwesenheit der Zeugen Dr. med. L.________, Hausarzt der Ehegatten, und M.________, Haushälterin/Betreuerin der Ehegatten, einen Ehe- und Erbvertrag ab, mittels welchem sie den überlebenden Ehegatten und die Beschwerdeführerin (Tochter) massgeblich begünstigten (Änderung des bisherigen Güterstands der Gütertrennung zum ordentlichen Güterstand der Errun- genschaftsbeteiligung; Zuweisung der verfügbaren Quote und der ehelichen Lie- genschaft an den überlebenden Ehegatten; Auf-den-Pflichtteil-Setzen der übrigen gesetzlichen Erben; Zusprache eines limitierten Vorkaufsrechts an die Tochter re- sp. im Falle des Zweitversterbens des Ehegatten oder des gleichzeitigen Verster- bens beider Ehegatten Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Tochter). Die Zeugen Dr. med. L.________ und M.________ bestätigten schriftlich, dass sich J.________ und K.________ im Zustand der Handlungs- und Verfügungsfähigkeit befunden hätten. J.________ verstarb am 24. Dezember 2006. Am 3. September 2007 reichten die Söhne von J.________ und K.________, Dr. N.________ und PD Dr. med. O.________, beim Kantonsgericht P.________(Ortschaft) Ungültigkeitsklage gegen die Beschwerdeführerin und K.________ betreffend den Ehe- und Erbvertrag ein. In der Klage wurde unter Verweis auf Arztberichte aus dem Jahr 1999 sowie ein Privatgutachten von Prof. em. Dr. med. Q.________ und Prof. Dr. phil. R.________ vom 17. Mai 2007 die Ur- teilsfähigkeit von J.________ zum Zeitpunkt der Beurkundung am 6. März 2002 in Frage gestellt. Prof. em. Dr. med. Q.________ und Prof. Dr. phil. R.________ ge- langten in ihrem Gutachten zum Schluss, dass J.________ bereits im Jahr 1999 nachweislich demenzkrank und nicht in der Lage gewesen sei, komplexe Geschäf- te selbständig zu führen und abzuwickeln. Dies sei dem Hausarzt bekannt gewe- sen. Es sei «vollends unverständlich», dass Dr. med. L.________ und die langjäh- rige Pflegerin M.________ den Zustand der Handlungs- und Verfügungsfähigkeit 3 beurkundet hätten. Dass trotz bestehender Kenntnis der Demenzkrankheit keine Testung veranlasst worden sei, sei Ausdruck von «Fahrlässigkeit» und «gröbster Inkompetenz». Die Unterschrift von J.________ sei gemäss ihrer Überzeugung un- gültig. Am 4. August 2008 erteilte das Kantonsgericht P.________(Ortschaft) der Be- schuldigten 1, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, den Auf- trag, eine gerichtliche Expertise zur Frage zu erstellen, ob mit Bezug auf den Tag vom 6. März 2002 infolge des damaligen Gesundheitszustandes von J.________ – soweit aus den Akten ersichtlich – mit Sicherheit auf eine zu jener Zeit permanent vorhandene Beeinträchtigung seiner geistigen Fähigkeit zu schliessen sei und für den 6. März 2002 bei J.________ auch luzide Intervalle völlig ausgeschlossen werden könnten. Das Gutachten der Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, datiert vom 5. Dezem- ber 2008. Die Beschuldigten hielten abschliessend fest, bei J.________ habe am 6. März 2002 eine (mindestens) mittelgradige Demenz mit erheblich verminderter kognitiver Leistungsfähigkeit vorgelegen. Bei dieser chronisch-progredient verlau- fenden Erkrankung sei «mit Sicherheit» von einer zu jener Zeit permanent vorhan- denen Beeinträchtigung seiner geistigen Fähigkeiten auszugehen. Bei fortgeschrit- tenen Demenzerkrankungen seien luzide Intervalle nicht bekannt. Für den 6. März 2002 sei daher in Bezug auf das Rechtsgeschäft von Urteilsunfähigkeit auszuge- hen, «jeder erhebliche Zweifel» sei ausgeschlossen. Am 15. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführerin und deren Mutter beim Zivilge- richt das von ihnen eingeholte Privatgutachten von Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 2009 ein. Dr. med. S.________ führte darin aus, die Frage, ob J.________ zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeich- nung am 6. März 2002 mit Sicherheit unzurechnungsfähig gewesen sei, müsse aus psychiatrisch-medizinischer Sicht retrospektiv mit nein beantwortet werden. Am 28. September 2009 reichten die Beschuldigten eine Ergänzung zu ihrem Gutach- ten ein und hielten an ihrem Standpunkt fest. Mit Urteil vom 3. Februar 2010 hiess das Kantonsgerichts P.________(Ortschaft) die Ungültigkeitsklage gestützt auf das Gutachten der Beschuldigten gut. Das Ver- fahren ist derzeit beim Obergericht des Kantons P.________(Ortschaft) hängig. In diesem Verfahren reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres privates Gutachten von Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie (Zivilrecht), ein. Prof. Dr. med. F.________ hielt als Fazit fest, aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei das Vorliegen einer Störung im Sinne eines der in Art. 16 ZGB genannten Zustände bei J.________ zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 6. März 2002 keineswegs nachgewiesen, sondern durch- aus unwahrscheinlich. Kurz vor Einreichung der Zivilklage hatte Dr. N.________ beim Verhöramt P.________(Ortschaft) zudem Antrag gestellt, gegen Dr. med. L.________ Unter- suchungshandlungen einzuleiten. Im Strafverfahren SE 11 35 wurde vom Verteidi- ger von Dr. med. L.________ ein Privatgutachten von Prof. Dr. med. T.________, Facharzt für Neurologie, vom 27. Oktober 2011 eingereicht. Prof. Dr. med. T.________ bezeichnete die Schlussfolgerung der Beschuldigten unter Berücksich- 4 tigung des Krankheitsverlaufs als nicht verbindlich. Mit Urteil des Kantonsgerichts P.________(Ortschaft) vom 16. August 2012 wurde Dr. med. L.________ vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetz- buches [StGB; SR 311.0]) und der Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) rechtskräftig freigesprochen. In der Urteilsbegründung wurde aus- geführt, die Würdigung der aufgelegten Gutachten würden ganz klar ergeben, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, dass J.________ am 6. März 2002 in Bezug auf den damals unterzeichneten Ehe- und Erbvertrag urteilsunfähig gewesen sei. Es stehe nicht mit Sicherheit fest, sondern es erscheine im Gegenteil als eher un- wahrscheinlich, dass J.________ sich anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Ehe- und Erbvertrags im Zustand der Urteilsunfähigkeit und damit auch der Hand- lungs- und Verfügungsunfähigkeit befunden habe. Am 12. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigten Strafanzeige ein wegen falschem Gutachten. Die Beschwerdeführerin machte gel- tend, das Gerichtsgutachten der Beschuldigten verstosse gegen die ICD-10- Richtlinien und weise fundamentale medizinische Fehler auf. Die Beschuldigten hätten sich bei der Frage der Urteilsunfähigkeit lediglich auf die falsche und un- zulässige Diagnose «Alzheimer-Demenz» von Dr. med. U.________ vom 14. Juni 1999 gestützt und alle Zeugenaussagen und späteren Beweise ignoriert. Es hätte ihnen auffallen müssen, dass Dr. med. U.________ keine verlässlichen Angaben bezüglich der zeitlichen Dynamik und Entwicklung der Störung zur Verfügung ge- habt habe, was seine Einschätzung «langsam progrediente dementielle Entwick- lung» zu einer reinen Annahme ohne jegliche Beweiskraft mache. Dr. med. U.________ habe darüber hinaus nicht berücksichtigt, dass die Untersuchung nur sieben Tage nach Beginn einer Hospitalisation erfolgt sei, wobei J.________ unter Vitamin B12- und Folsäuremangel gelitten und unter Einfluss von Medikamenten sowie dem Alkoholentzug gestanden habe. Dr. med. U.________ habe auch das Sprachverhalten und die maximale Punktezahl beim Uhrentest unberücksichtigt ge- lassen und die widersprüchlichen Ergebnisse zum Mini-Mental-Status-Test (MMST) verdrängt. All dies hätten die Beschuldigten berücksichtigen müssen; ebenso den Umstand, dass im Juni 2005, also sechs Jahre nach der Diagnose von Dr. med. U.________, J.________ vollständig orientiert gewesen sei und bei der Glasgow- Coma-Scale (GCS) einen Wert von 15 erreicht habe. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten vor- eingenommen gewesen seien und das Gutachten unter bewusst einseitiger und falscher Interpretation des Tatsachenmaterials zugunsten des Berufskollegen Dr. O.________ (Sohn von J.________ und Kläger im Zivilverfahren) erstellt hät- ten. Als erfahrene Forensikerinnen sei den Beschuldigten der Unterschied zwi- schen einer Demenz und einem Delirium bekannt gewesen, weshalb von einer vor- sätzlichen Täuschung des Gerichts auszugehen sei. Weitere Elemente für die Ur- teilsfähigkeit im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ehe- und Erbvertrags seien un- berücksichtigt geblieben, so die Aussagen der Zeugen Dr. med. L.________ (Hausarzt), M.________ (Haushälterin) und V.________ (Notar und Gemeinde- schreiber). Zudem seien weder die Bestätigung der Fahrtauglichkeit vom 11. Okto- ber 2001 noch die im Jahr 2005 ausgestellte Bestätigung der vollständigen Orien- tiertheit von J.________ mitberücksichtigt worden. 5 Im Verlauf der Strafuntersuchung reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Pri- vatgutachten von Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie sowie für Neurologie, vom 22. März 2016 ein, welcher als Ergebnis fest- hielt, es sei davon auszugehen, dass sich J.________ anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Ehe- und Erbvertrags im Zustand der Urteilsfähigkeit und damit der Handlungs- und Verfügungsfähigkeit befunden habe. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, die Beschuldigten hätten anlässlich der Einvernahme und in der nachfolgenden schrift- lichen Entgegnung ausführlich zu den Vorwürfen, namentlich zur Kritik Stellung ge- nommen, sich auf eine zu dünne Aktenlage und insbesondere auf eine nicht lege artis gestellte Diagnose gestützt zu haben. Sie hätten festgehalten, dass beim Ver- storbenen ihrer Meinung nach wahrscheinlich eine zerebrale Multimorbidität be- standen habe, wobei als Ursachen ein degenerativer Prozess («M. Alzheimer»), eine vaskuläre Schädigung und der Alkoholmissbrauch in Frage kämen. Wohl mö- ge zutreffen, dass die von Dr. med. U.________ am 14. Juni 1999 gestellte Dia- gnose «Dementielles Syndrom Alzheimer’schen Typ» zum damaligen Zeitpunkt nicht lege artis erfolgt sei. Durch die von Dr. med. L.________ am 6. September 2000 erstellte Diagnose «degeneratives ZNS-Syndrom: DD arterioskletorisches psychoorganisches Syndrom/M. Alzheimer» sei das ICD-10-Zeitkriterium (> 6 Mo- nate) hingegen erfüllt. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, es falle auf, dass weder im Gutachten noch im Ergänzungsbericht die eine Urteilsfähigkeit bejahen- den Zeugenaussagen einen ihnen gebührenden Niederschlag gefunden hätten. Des Weiteren überrasche, dass weder die dürftigen fremdanamnestischen Anga- ben bei der Beurteilung von Dr. med. U.________ noch die mangelhaften weiteren Hinweise auf eine Demenz in den medizinischen Akten 1999-2005 die Beschuldig- ten zu einer kritischen Beurteilung der Sachlage bewegt hätten. Es erstaune ferner, dass das Zeugnis von Dr. med. L.________ zuhanden des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 11. Oktober 2001 zwar erwähnt, aber nicht wirklich darauf eingegangen worden sei, und dass der Entscheid des Gemeinderats vom 29. Mai 2006 bezüglich des Verzichts auf Errichtung von vormundschaftlichen Massnah- men keine Beachtung gefunden habe. Angesichts dieser mangelhaften Datenver- wertung mute die apodiktische Aussage der Beschuldigten, wonach bei J.________ am 6. März 2002 von einer Urteilsunfähigkeit auszugehen sei, «jeder erhebliche Zweifel sei ausgeschlossen», seltsam an. Die Frage, ob die Beschuldig- ten ein falsches Gutachten erstellt hätten oder nicht, sei trotz der Fülle des Akten- materials und nicht zuletzt aufgrund der Komplexität der medizinischen Fragen nicht einfach zu beantworten. Sie könne allerdings offen bleiben, weil den Beschul- digten kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden könne. Die Beschuldigten hätten einen direkten Vorsatz anlässlich der Einvernahme indirekt und vehement bestritten, indem sie die Falschheit des Gutachtens in Abrede gestellt hätten. We- der die Befragung der Beschuldigten noch diejenige von W.________ (Lebenspart- ner der Beschuldigten 1), X.________ (Ehemann der Beschuldigten 2) und PD Dr. med. O.________ (Sohn von J.________; Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie; Privatdozent an der Universität Y.________(Ortschaft)) hätten einen Nach- 6 weis der angeblichen Verflochtenheit der in Frage stehenden Personen einbringen können. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin könnten nicht belegt werden, weshalb der Nachweis des Vorsatzes über die Befangenheit scheitere. Wie beim direkten Vorsatz müsse beim Eventualvorsatz das Wissenselement vorliegen. Ge- stützt auf die Angaben der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen und in der schriftlichen Stellungnahme ergebe sich, dass diese seinerzeit von der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerung überzeugt gewesen seien. So stelle die Beschuldigte 2 an- lässlich der Einvernahme klar, dass sie die damals vorhandenen Akten als ausrei- chend erachtet habe, um zu einem gutachterlichen Schluss zu kommen. Dass sie durchaus Varianten zum Schlussergebnis in Betracht gezogen habe, ergebe sich aus ihrer Aussage, wonach sie in Erwägung gezogen habe, auf eine Empfehlung zu verzichten, diese Variante nach Gesprächen mit der Beschuldigten 1 und weite- ren Kollegen indes verworfen habe. Diese beiden Stellen würden zeigen, dass die Beschuldigte 2 nicht leichtfertig zum vorliegenden (allenfalls falschen) Gutachtens- schluss gekommen sei. Das Gegenteil lasse sich nicht beweisen, auch wenn unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage (insbesondere der mittlerweile vorliegen- den weiteren Gutachten) der Eindruck entstehe, dass die Beschuldigten nicht alle Faktoren richtig oder genügend gewürdigt und deshalb eine Schlussfolgerung ge- zogen hätten, die aus heutiger Sicht nur noch schwer nachvollziehbar sei. Tatsäch- lich spreche vieles dafür, dass J.________ am 6. März 2002 urteilsfähig gewesen sei und deshalb das Gutachten inhaltlich nicht stimme. Daraus ergebe sich jedoch nicht automatisch, dass die Beschuldigten dies gewusst hätten, umso weniger als ihnen ein Beweggrund dafür, wider besseres Wissens etwas Falsches aufzuschrei- ben, nachgewiesen werden könne. Die erst im vorliegenden Verfahren von den Beschuldigten vorgenommene ergänzende Erläuterung zu ihrem Gutachten sei dahingehend zu interpretieren, dass sie auch heute noch von ihrer damaligen Auf- fassung überzeugt seien, was das Wissenselement ausschliesse. Selbst wenn es sich bei den nachträglichen Erläuterungen um den Versuch einer Rechtfertigung handeln würde, liesse sich daraus kein Beweis für das Vorhandensein des Wis- senselements im Zeitpunkt der Begutachtung ableiten; dies wäre höchstens ein Hinweis darauf, dass sie seinerzeit unbewusst unsorgfältig vorgegangen wären und deshalb pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt hätten. Den Beschuldigten könne – wenn überhaupt – höchstens unbewusste Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, die Strafuntersuchung sei nicht korrekt und nicht vollständig durchgeführt worden. Die Staatsanwaltschaft gehe zwar davon aus, dass die Aussagen, welche die Beschuldigten in ihrem Gutachten machen würden, objektiv falsch seien. Indes seien keine weiteren Untersuchungs- handlungen durchgeführt worden in der blossen Annahme, es lasse sich kein Vor- satz nachweisen. Die Staatsanwaltschaft habe nicht berücksichtigt resp. unter- sucht, wie viele post-mortem-Gutachten zur Testierfähigkeit die Beschuldigten vor dem 5. Dezember 2008 erstellt hätten und ob die Beschuldigten ihre Sorgfalts- pflichten bei der Erstellung des Gerichtsgutachtens eingehalten hätten. Es sei nicht untersucht worden, welche Fehler sich die Beschuldigten aus wissenschaftlicher und methodischer Sicht vorwerfen lassen müssten und welches die Gründe hierfür seien. Ohne Untersuchungshandlungen zu schliessen, es lasse sich kein Vorsatz nachweisen, deute auf eine Voreingenommenheit des Staatsanwalts hin. Prof. 7 Dres. med. F.________ und G.________ hätten nachgewiesen, dass und wo die Beschuldigten in ihrem Gutachten schwere Fehler begangen hätten. Die Staatsan- waltschaft sei verpflichtet, die objektive Wahrheit zu erforschen und das falsche Gerichtsgutachten unter Beizug von Experten oder einem Obergutachten genau zu überprüfen. Ein medizinischer Experte könne die Falschheit des Gutachtens und das vorsätzliche Handeln beurteilen. Die im Gerichtsgutachten behauptete mittel- schwere Demenz ohne jegliche Zweifel sei eine Falschbehauptung ohne objektive Beweisgrundlage (vgl. Gutachten Dr. med. S.________; Gutachten Prof. Dr. med. F.________; Urteil Strafverfahren SE 11 35 gegen Dr. med. L.________; Gutach- ten Prof. Dr. med. G.________; Dokument Beweis für die Korrektheit der Diagnose Delir bzw. reversibles psychoorganisches Syndrom). Bei diesem Tatverdacht an- zunehmen, die Beschuldigten hätten diese Fehler nicht absichtlich gemacht, sei unglaubwürdig. Zumindest hätten die Beschuldigten mit ihrer fehlerhaften Vorge- hensweise ein falsches Gutachten in Kauf genommen. Es liege ein Verstoss gegen den Grundsatz in dubio pro duriore vor. Es bestünden genügend Beweise, um eine Anklage zu erheben. Die Falschheit des Gerichtsgutachtens werde auch durch die Zeugenaussagen bestätigt. Die Negierung dieser objektiven Tatsachen durch die Beschuldigten könne nur bewusst geschehen sein. Die Beschuldigten hätten gegen die trivialsten medizinischen Regeln der Demenzdiagnostik verstossen und das vorhandene Beweismaterial verzerrt ausgewertet resp. missachtet. Die Demenz- Behauptung beruhe primär auf dem von Dr. med. U.________ am 4. Juni 1999 durchgeführten MMST, bei welchem sich J.________ im Zustand eines Delirs be- funden habe. Das Delir sei durch den Alkoholentzug, den grossen Vitamin B12- und Folsäuremangel sowie den sehr starken Harninfekt verursacht worden. Nach dem Spitalaustritt im Juni 1999 seien beim 10-tägigen Spitalaufenthalt vom Mai 2000 keine Demenz festgestellt und im Oktober 2001 vom Hausarzt Dr. med. L.________ die Fahrtauglichkeit bestätigt worden. Die Demenz sei im Gegensatz zu einem reversiblen Delir eine irreversible, progrediente Krankheit. J.________ hätte sich nach dem Spitalaustritt nicht so gut erholen können, wenn er an einer Demenz gelitten hätte. Dass J.________ im Juni 1999 an einer Delir bzw. einem reversiblen organischen Psychosyndrom und nicht an einer Demenz erkrankt ge- wesen sei, bewiesen diverse in den Krankenakten dokumentierte Tatsachen (Ein- lieferungsgrund Alkohol; festgestellter starker Vitamin B12- und Folsäuremangel; akutes Auftreten der Störung; optimale Punktezahl im Uhrentest und normales Sprachverhalten; Tagesschwankungen; sehr starker, bis am 17. Juni 1999 nicht behandelter Harninfekt; rasche Genesung nach dem Spitalaustritt im Juni 1999 oh- ne weitere Demenzabklärungen und ohne Verabreichung von Medikamenten; Arzt- bericht vom Jahr 2000, bei welchem nach einem 10-tägigen Spitalaufenthalt keine Demenzdiagnose gestellt worden sei; Fahrtauglichkeitsprüfung, bei welcher im Ok- tober 2001 die vollständige Orientierung bestätigt worden sei; Zeugenaussagen von Dr. med. L.________, der Haushälterin und dem Notar). Dass so viele Beweise in der Krankenakte von J.________ mit der Diagnose eines Delirs übereinstimm- ten, der Diagnose einer mittelschweren Demenz hingegen widersprechen würden, beweise, dass das Gerichtsgutachten falsch sei. So viele Gegenbeweise könnten von den Beschuldigten unmöglich übersehen worden sein. Dr. med. U.________ habe bei der Zeugenbefragung zugegeben, dass möglicherweise eine Fehldiagno- 8 se vorliege. Denkbar sei insbesondere auch, dass J.________ im Juni 1999 an ei- nem reversiblen Delir gelitten habe. Dass die Beschuldigten trotz dem Widerruf von Dr. med. U.________ noch immer an ihrer Falschdiagnose festhalten würden, ob- wohl die für diese Behauptung erforderlichen Beweise fehlen würden und nach dem Spitalaustritt im Juni 1999 nur Gegenbeweise zur Demenzbehauptung vor- handen seien, zeige, wie vorsätzlich sie handeln würden. Niemand halte an seinen Aussagen fest, wenn diese als falsch nachgewiesen seien, es sei denn, er mache es in vollem Bewusstsein und zwar von Anfang an. Das Argument der Staatsan- waltschaft, wonach der Umstand, dass die Beschuldigten vehement bestritten hät- ten, ein falsches Gutachten erstellt zu haben, Beweis dafür sei, dass sie nicht vor- sätzlich gehandelt hätten, sei unzulässig. Es sei nicht haltbar, aus der offensichtli- chen Falschbehauptung, dass das Gerichtsgutachten kein Falschgutachten sei, auf das Fehlen des Vorsatzes zu schliessen. Diesfalls müsste die Staatsanwaltschaft bei allen Straftaten, welche vom Täter bestritten würden, es als erwiesen betrach- ten, dass die Straftat nicht vorsätzlich begangen worden sei. 4.3 In ihrer Stellungnahme verweist die Generalstaatsanwaltschaft vorab auf die Erwä- gungen in den angefochtenen Verfügungen. Die Einstellung des Verfahrens sei zu Recht erfolgt. Ergänzend hält sie fest, weder die Beantwortung der von der Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde aufgeführten zahlreichen Fragen, noch die Befragung der beantragten Zeugen, würden etwas daran ändern, dass den Be- schuldigten kein vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden könne. Zur Beant- wortung des (Eventual-)Vorsatzes sei kein medizinisches, wohl aber juristisches Fachwissen erforderlich, welches bei der Staatsanwaltschaft in hohem Masse vor- handen sei. Insofern würde auch das von der Beschwerdeführerin beantragte Obergutachten keine andere Beurteilung der Sachlage bringen. Die Schlussfolge- rung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschuldigten im Strafverfahren nicht einsichtig seien, was nichts anderes heissen könne, als dass sie zumindest even- tualvorsätzlich gehandelt hätten, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin stelle ihrer Begründung die Behauptung zugrunde, dass es sich beim Gutachten nachweislich um ein Falschgutachten handle. Dieser Nachweis sei jedoch nie er- bracht worden und stelle eine blosse Parteibehauptung dar. Ungeachtet der objek- tiven Richtigkeit des Gutachtens seien die Beschuldigten nach wie vor von der Richtigkeit ihres Gutachtens überzeugt, was sie in ihren Einvernahmen glaubhaft zum Ausdruck gebracht hätten. Anders als die Beschwerdeführerin meine, könne – selbst wenn objektiv von einem falschen Gutachten ausgegangen werden müsste – der Nachweis des subjektiven Tatbestandes bei den Beschuldigten nicht erbracht werden. Anders zu entscheiden hiesse, jedem Verfasser eines Gutachtens, das sich nachträglich als fehlerhaft herausstelle, zu unterstellen, er habe dieses vor- sätzlich falsch verfasst. Die Beschuldigten wären durch die Erstellung eines be- wusst falschen Gutachtens das Risiko eines enormen Reputationsschadens einge- gangen. Ein solches Risiko gehe erfahrungsgemäss nur ein, wer daraus einen Vor- teil für sich oder eine nahestehende Person zu erlangen glaube. Den Beschuldig- ten könne kein Motiv für die vorgeworfene Tat nachgewiesen werde. Unter diesen Umständen wäre es realitätsfremd, ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten anzunehmen. 9 4.4 Die Beschuldigten bringen vor, sie hätten in ihren Anmerkungen vom 29. Oktober 2015 ausführlich zum Privatgutachten von Prof. Dr. med. F.________ Stellung be- zogen und dessen schwere Mängel aufgezeigt. Prof. Dr. med. F.________ stülpe sehr viel wissenschaftliche Literatur und Befunde wissenschaftlicher Untersuchun- gen auf diesen klinischen Einzelfall, was in der Form für ein unparteiisches Gutach- ten nicht zulässig sei. Jeder, der einmal klinisch gearbeitet habe und sich ausken- ne, würde nie darauf kommen, anhand einer GCS mit 15 Punkten eine Demenz- diagnose auszuschliessen. Es sei grotesk, MMST gegen die GCS-Punkte aufzu- rechnen. Dies sei unstatthaft. Prof. Dr. med. F.________ führe auch aus, dass das MMST durchschnittlich um 4 Punkte pro Jahr nachlasse. Dies sei ein Durch- schnittswert, der die Verlaufsnorm im Einzelfall völlig ausser Acht lasse. Man wis- se, dass die Alzheimer-Demenz zwischen 8-10 Jahre verlaufe. Dass der Verlauf variiere und dass es auch längere und kürzere Verläufe gebe, berücksichtige Prof. Dr. med. F.________ nicht. Das Parteigutachten konzentriere sich sehr stark auf die Alzheimer-Demenz. Die Beschuldigte 2 habe aber gesagt, dass bei J.________ eine gemischte Demenz vorgelegen habe und zwar aus Elementen von zerebro- vaskulärer Demenz, Alzheimerdemenz und Alkoholfolge. Auch die Auslegung der schriftlichen CCT-Befunde durch Prof. Dr. med. F.________ sei empörend, denn jeder, der sich schon mit solchen Befunden auseinandergesetzt habe, wisse, dass man nie schriftliche Befunde miteinander vergleichen dürfe, sondern nur die ent- sprechenden Bilder. Die Überzeugungskraft des von ihnen erstellten Gerichtsgut- achtens werde durch die diversen Parteigutachten nicht erschüttert. Das Gerichts- gutachten entspreche den fachlichen Anforderungen und sei in korrekter Form er- gangen. Die Staatsanwaltschaft hätte den objektiven Tatbestand klar verneinen müssen. Die Frage des Vorsatzes könne nicht von Prof. Dres. med. F.________ und G.________ oder Herrn H.________ beantwortet werden. Ob Wissen und Wollen gegeben sei, sei von den rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden. Betreffend den subjektiven Tatbestand werde auf die Ausführungen in der Einstel- lungsverfügung verwiesen. 4.5 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf diverse Arztberichte und Unterlagen aus, es lägen nachweisbar mindestens 17 Beweise vor, welche im Widerspruch zur von den Beschuldigten behaupteten mittelschweren Demenz stünden. Diese Beweise würden eindeutig belegen, dass J.________ aufgrund ei- nes sehr schweren Harninfekts und anderer, ein Delir auslösender Faktoren, wie Alkoholentzug, Vitamin B12- und Folsäuremangel usw. in der Klinik Z.________(Ortschaft) im Juni 1999 an einem Delir bzw. einem reversiblen, orga- nischen Psychosyndrom erkrankt gewesen sei, von dem er sich nach dem Spital- austritt wieder sehr gut erholt habe. Dass es ein Delir gewesen sei, beweise auch das akute Auftreten der Störung und die von Dr. med. AA.________ beobachteten, für ein Delir charakteristischen tagesszeitlichen Schwankungen inkl. seiner Diagno- se. Auch das normale Sprachverhalten und der mit der maximalen Punktezahl ab- solvierte Uhrentest wie auch die im EEG beobachtete Thetaaktivität zeigten, dass die von Dr. med. U.________ gestellte Diagnose falsch gewesen sei und er offen- sichtlich eine temporäre Störung eines Delirs mit einer progredienten Demenz ver- wechselt habe. Zwei Hauptgründe hätten zum falschen Gerichtsgutachten geführt. Der erste Grund sei die offensichtliche Befangenheit und Voreingenommenheit der 10 Beschuldigten, die durch das falsche Privatgutachten von Prof. em. Dr. med. Q.________ und Prof. Dr. phil. R.________ so geblendet gewesen seien, dass sie bei der Erstellung des Gutachtens krampfhaft versucht hätten, die Falschbehaup- tung aus diesem im Auftrag und unter starker Beeinflussung des Zivilklägers O.________ erstellten, falschen Privatgutachten zu bestätigen. Der zweite Grund scheine die mangelnde Erfahrung der Beschuldigten bei der Erstellung von Gut- achten zur Testierfähigkeit zu sein. Die definitive Beurteilung des subjektiven Tat- bestands setze voraus, dass die Richtigkeit oder Falschheit des Gerichtsgutach- tens objektiv geklärt sei, was nur mit entsprechendem medizinischem Fachwissen möglich sei. Je fehlerhafter ein Gutachten sei, desto wahrscheinlicher sei auch ein vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Handeln. Das Gutachten der Beschuldig- ten sei mit vielen Fehlern gespickt (Verstoss gegen ICD-10-Richtlinien, Diagnose Demenz; Verstoss gegen ICD-10-Richtlinien, Diagnose Alzheimer-Demenz; Dia- gnose von Dr. med. AA.________ nicht erwähnt; Ignorierung von Zeugenaussa- gen, welche die Urteilsfähigkeit bestätigten; Austrittsbericht vom 7. Juni 2000 – we- sentliche Fakten seien verschwiegen worden; besserer CT-Befund vom März 2005 sei nicht erwähnt worden; Widerspruch zwischen MMST und Uhrentest sei nicht behandelt worden; vollständige Orientiertheit im Juni 2005 sei nicht erwähnt wor- den). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Ein- stellung hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser er- gibt sich aus dem Legalitätsprinzip und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). 5.2 Wegen falschem Gutachten macht sich nach Art. 307 Abs. 1 StGB strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger ein falsches Gutachten abgibt. Sachverständige haben in allen Bereichen, die für die Erstellung des Sachverhalts und zur Ziehung schlüssiger Folgerungen von Bedeutung sein können, vollständige Befunde abzugeben. Werden nicht vorhandene Tatsachen festgestellt, ist das Gut- achten genauso falsch, wie wenn aus richtigen Befunden wissenschaftlich unge- naue Schlussfolgerungen gezogen werden. Schlussfolgerungen sind so lange nicht falsch, als sie, gemessen am anerkannten Erfahrungswissen der Forschungsdiszi- plin, vertretbar sind. Basiert das Gutachten nicht auf den Standardansätzen, ist es unvollständig – und deshalb falsch –, wenn der Gutachter seinen Aussenseiteran- satz nicht offen gelegt hat. Sind klare Schlüsse nicht möglich, ist dies kenntlich zu machen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 23 zu 11 Art. 307 StGB; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Hand- kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 307 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 307 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvor- satz ausreicht. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Strafbarkeitselemente er- strecken (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 31 zu Art. 307 StGB), d.h. der Täter muss sich der Falschheit seines Gutachtens bewusst gewesen sein (vgl. BGE 87 I 81 E. 3). Eventualvorsatz liegt vor, wenn «der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbe- standsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch un- erwünscht sein» (statt vieler: BGE 130 IV 58 E. 8.2 mit Hinweisen). Die eigentliche Crux des Vorsatzes besteht in der Beweisproblematik, die sich mit ihm verbindet. Als innere Tatsche entzieht er sich der direkten Wahrnehmung durch Dritte. Für den Nachweis des Vorsatzes muss sich das Gericht – soweit der Täter nicht ge- ständig ist – regelmässig auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezo- gen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risi- ko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (statt vieler: BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 59 f. zu Art. 12 StGB). 5.3 Gerichtliche Gutachten unterliegen – wie alle Beweise – der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Grundsätzlich kommt dem Gutachten kein höherer Beweiswert zu als anderen Beweismitteln (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 189 StPO). Das Bundesgericht hält aber in Einschränkung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung ein Abweichen vom Gutachten nur aus triftigen Gründen für zulässig (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2 mit Verweis auf BGE 128 I 81 E. 2; 129 I 49 E. 4; 101 IV 129 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.5; je mit Hinweisen; vgl. HEER, a.a.O., N. 2 zu Art. 189 StPO mit Hinweisen). Anlass dafür, nicht auf ein Gutachten abzustellen, können Widersprüche innerhalb des Gutachtens oder zwischen schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Ex- perten sein. Zu denken ist auch an Differenzen zwischen Auftraggeber und Gutach- ter bei der Bewertung von Akten, Zeugenaussagen etc. Weitere Beispiele sind in Lücken oder fehlerhaften Feststellungen von Tatsachen im Gutachten zu sehen. Nicht hingenommen werden darf, dass die sachverständliche Person Lücken im Sachverhalt wegdiskutiert (HEER, a.a.O., N. 3 zu Art. 189 StPO). Parteigutachten, die ebenfalls Äusserungen eines Sachverständigen enthalten, stellen formell betrachtet und im Gegensatz zum Gerichtsgutachten kein Beweis- mittel dar, sondern gelten als Bestandteil der Parteivorbringen (BGE 127 I 73 E. 3f/bb mit Verweis auf BGE 97 I 320 E. 3). Solche Unterlagen können vom Ge- richt zwar entgegengenommen werden. Keinesfalls lassen sich darauf aber wichti- ge Entscheide abstützen. Ein Parteigutachten kann indes geeignet sein, die Erstel- 12 lung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche Gutachten mangelhaft im Sinne von Art. 189 Bst. a-c StPO oder nicht schlüssig ist (HEER, a.a.O., N. 6 zu Art. 189 StPO mit Hinweisen). Nicht selten las- sen sich substanzierte Einwände gegen Erkenntnisse gerichtlicher Sachverständi- ger nur gestützt auf die Auffassung eines privaten Gutachten machen, gehen doch auch den Parteien in Fachfragen regelmässig die erforderlichen Spezialkenntnisse ab. Gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten können dem Ge- richt als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen. Sehr wohl in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind daher Parteigut- achten, die als Antwort auf ein gerichtliches Gutachten eingereicht werden und den Zweck haben, dessen Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit darzulegen. Auch für Pri- vatgutachten gilt, dass sie nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs- frei zu sein haben (HEER, a.a.O., N. 7 zu Art. 189 StPO mit Hinweisen). 5.4 Art. 182 StPO bestimmt, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte eine sachverstän- dige Person beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähig- keiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforder- lich sind. Häufig sind Gutachten medizinischer und psychiatrischer Art (HEER, a.a.O., N. 2 zu Art. 182 StPO). 5.5 Die Beschuldigten führen im Gutachten vom 5. Dezember 2008 zu Beginn aus, auf welche Unterlagen sie sich stützen (Zivilverfahrensakten betreffend die Ungültig- keitsklage; Akten der Vormundschaftsbehörde AB.________(Ortschaft) bezüglich J.________ die von Dr. med. L.________ geführte Krankengeschichte). Sodann er- folgt ein Aktenauszug. Im Rahmen der Beurteilung gelangten die Beschuldigten namentlich gestützt auf die Untersuchungsbefunde aus dem Jahr 1999, einsch- liesslich des MMST sowie die Hinweise auf die Hilfsbedürftigkeit von J.________ im Jahr 2000, zum Schluss, dass bei J.________ bereits im Jahr 1999 ein mittel- gradiges dementielles Syndrom vorgelegen habe. Der dementiellen Entwicklung sei am ehesten eine Alzheimer’sche Entwicklung sowie eine vaskuläre Problematik als Folge der Zuckerkrankheit zugrunde gelegen. Hinzu komme der mindestens phasenweise Alkoholüberkonsum. Diesbezüglich sei wichtig, dass im Arztbericht 1999 aber explizit darauf hingewiesen worden sei, dass sich die kognitive Leis- tungsfähigkeit von J.________ auch nach Einhalten der Alkoholabstinenz nicht we- sentlich verbessert habe. Die Beschuldigten führten zusammengefasst weiter aus, bei Demenzerkrankungen handle es sich um chronische, allmählich voranschrei- tende Störungen. Der pathologische Befund, der bereits 1999 deutlich auffällig ge- wesen sei, so dass ein mittelgradiges dementielles Syndrom diagnostiziert worden sei, sei daher zum fraglichen Zeitpunkt, rund drei Jahre später, im März 2002, höchstwahrscheinlich noch stärker pathologisch gewesen. Ausgehend von den vor- liegenden Akten habe bei J.________ am 6. März 2002 ein (mindestens) mittelgra- diges dementielles Syndrom vorgelegen. Ursächlich für diese Demenz sei eine Alzheimer’sche Erkrankung sowie die Gefässerkrankung im Rahmen des Diabetes mellitus Typ II. Hinzu komme ein anscheinend bis 1999 bestehender Alkoholmiss- brauch, der sich wahrscheinlich ebenfalls negativ auf die Hirnfunktion ausgewirkt habe. Eine Demenzerkrankung entspreche gemäss ZGB dem Zustand der Geis- tesschwäche. Da bei J.________ bereits drei Jahre vor dem fraglichen Rechtsge- schäft ein mittelschweres dementielles Syndrom bestanden habe, müsse man aus 13 forensisch-psychiatrischer Sicht davon ausgehen, dass bereits die Erkenntnisfähig- keit von J.________ in Bezug auf den Ehe- und Erbvertrag nicht vorgelegen habe. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass J.________ in der Lage gewesen wäre, den Inhalt des Vertragswerks in groben Zügen zu erfassen, so sei die Wer- tungsfähigkeit in Bezug auf dieses Rechtsgeschäft nicht vorhanden gewesen. Be- züglich eines möglichen «luziden Intervalls», d.h. einer vorübergehenden Besse- rung oder Normalisierung der kognitiven Funktionen, sei anzumerken, dass es sich bei Demenzerkrankungen um chronische bzw. langsam fortschreitende Erkrankun- gen handle. Ein sog. «luzides Intervall» wäre allenfalls dann denkbar, wenn einer kognitiven Störung eine kurzfristige, fluktuierende Ursache, z.B. ein akutes Delir oder eine Intoxikation, zugrunde liege. Dies habe bei J.________ aber zweifellos nicht vorgelegen. Bei chronischen Demenzerkrankungen, die bereits zu einer er- heblichen Einschränkung der kognitiven Funktionen geführt hätten – und darum habe es sich gemäss Aktenlage bei J.________ gehandelt – seien «luzide Interval- le» nicht bekannt. Die Beschuldigten schliessen mit der Beantwortung der Frage «Ist mit Bezug auf den Tag vom 6. März 2002 infolge des damaligen Gesundheits- zustandes von J.________ – soweit heute aus den Akten ersichtlich – mit Sicher- heit auf eine zu jener Zeit permanent vorhandene Beeinträchtigung seiner geistigen Fähigkeiten zu schliessen und können für den 6. März 2002 bei J.________ auch luzide Intervalle völlig ausgeschlossen werden?»: Bei J.________ sei am 6. März 2002 eine (mindestens) mittelgradige Demenz mit erheblicher verminderter kogniti- ver Leistungsfähigkeit vorgelegen. Bei dieser chronisch-progredient verlaufenden Erkrankung sei mit Sicherheit von einer zu jener Zeit permanent vorhandenen Be- einträchtigung seiner geistigen Fähigkeiten auszugehen. Bei fortgeschrittenen De- menzerkrankungen seien «luzide Intervalle» nicht bekannt. Für den 6. März 2002 sei daher in Bezug auf das Rechtsgeschäft von Urteilsunfähigkeit auszugehen, je- der erhebliche Zweifel sei ausgeschlossen. Im Ergänzungsbericht vom 28. September 2009 nahmen die Beschuldigten na- mentlich zur Kritik im Privatgutachten von Dr. med. S.________ vom 23. April 2009, welcher insbesondere fehlende differenzialdiagnostische Überlegungen kriti- sierte, Stellung und äusserten sich etwas vertiefter zu den möglichen Differential- diagnosen. Sie hielten fest, dass die im Jahre 1999 beschriebenen Symptome Ausdruck einer degenerativen Alzheimer-Erkrankung auf dem Boden einer mögli- chen Vorschädigung des Gehirns durch Alkohol sowie im Verlauf der Erkrankung akzentuiert durch zerebrovaskuläre Ergebnisse gewesen seien. Zwar könne eine Demenz vom vaskulären Typ mit einer stufenartigen Verschlechterung und der Möglichkeit einer zwischenzeitlichen Stabilisierung oder sogar leichten Besserung der Defizite verlaufen. Eine degenerative Alzheimer-Demenz verlaufe hingegen mit einem fortschreitenden Abbau der Hirnleistung. Es komme nicht zu einer Besse- rung der einmal eingetretenen Defizite. Die Beschuldigten hielten an ihrem Fazit gemäss Gutachten vom 5. Dezember 2008 fest. 5.6 Die Beschwerdeführerin verweist im Wesentlichen auf das Privatgutachten von Prof. Dr. med. F.________ vom 12. Dezember 2011 sowie auf das Privatgutachten von Prof. Dr. med. G.________ vom 22. März 2016, welche die gutachterliche Schlussfolgerung der Urteilsunfähigkeit von J.________ zum Zeitpunkt vom 6. März 2002 durch die Beschuldigten kritisieren. 14 Prof. Dr. med. F.________ hielt in seinem ausführlichen Gutachten zusammenfas- send fest, bei J.________ habe im Mai/Juni 1999 mit einer vernünftige Zweifel aus- schliessenden Sicherheit keine Demenz vom Alzheimer-Typ vorgelegen, sondern eine im Wesentlichen reversible Beeinträchtigung kognitiver Funktionen, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch den langjährigen Alkoholabusus (einschliess- lich des mit derartigem Alkoholmissbrauch typischerweise verbundenen Folsäure- und Vitamin B12-Mangels) sowie den unmittelbar vorangegangenen Alkoholex- zess, gegebenenfalls auch das aufgetretene Alkoholdelir, bedingt gewesen sei. Wie der weitere Verlauf dann gezeigt habe, sei es nach Beendigung des übermäs- sigen Alkoholkonsums in den folgenden Jahren zu einer guten Rückbildung der ko- gnitiven Defizite gekommen, so dass, ausser einer vorübergehenden Episode mit entgleistem Diabetes mellitus, Fieber und Flüssigkeitsmangel im Mai 2000, bis An- fang 2005 keine Krankenhausaufenthalte mehr erforderlich und auch keine Zwi- schenfälle bekannt geworden seien, bei denen J.________ desorientiert oder sonst wie physisch auffällig gewesen sei. Angesichts dieses Krankheitsverlaufs und des fünfeinhalbjährigen Intervalls (Juni 1999 bis Anfang 2005), währenddessen keine für eine durchgehend bestehende dementielle Erkrankung sprechenden Befunde dokumentiert seien, sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht das Vorliegen einer Geisteskrankheit, einer Geistesschwäche, einer Trunkenheit oder ähnlicher Zu- stände im Sinne des Art. 16 ZGB nicht nachgewiesen. Vielmehr habe bei dem im Mai/Juni 1999 vorgelegenen Krankheitsbild nicht nur eindeutig die theoretische Möglichkeit einer mehr oder weniger vollständigen Rückbildung bestanden, son- dern die im Gutachten im einzelnen aufgeführten Tatbestände würden eindeutig dafür sprechen, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 6. März 2002 bei J.________ tatsächlich zu einer vollständigen oder zumindest ganz weitgehen- den Rückbildung der kognitiven Beeinträchtigung gekommen sei. Die bei derartigen Begutachtungen völlig unübliche Extrapolation der im Mai/Juni 1999 im Rahmen einer akuten Zuspitzung des Alkoholismus aufgetretenen kognitiven Beeinträchti- gungen auf einen Zeitraum fast 3 Jahre später sei methodologisch nicht statthaft, zumal ein konstanter oder gar fortschreitender Krankheitsverlauf für diesen Zeit- raum eben gerade nicht nachgewiesen sei. Das Gerichtsgutachten der Beschuldig- ten sowie das Privatgutachten von Prof. em. Dr. med. Q.________ und Prof. Dr. phil. R.________ gingen von unzureichenden Auswertungen der vorliegenden Tat- sachenbasis sowie von psychiatrisch unzulässigen diagnostischen Schlussfolge- rungen (Demenz vom Alzheimer-Typ) aus; ihre darauf basierende gutachterliche Einschätzung einer angeblich mangelhaften Urteilsfähigkeit von J.________ vom 6. März 2002 sei nicht nachvollziehbar. Im Gutachten von Prof. Dr. med. G.________ vom 22. März 2016 werden noch- mals die Hauptkritikpunkte gegen die gutachterliche Beurteilung der Beschuldigten aus medizinischer Sicht zusammengefasst: Demnach sei die Diagnose einer Alz- heimer-Demenz weder biologisch noch klinisch belegt worden. Ärztliche Befunde zum Zeitpunkt der Aufsetzung des Testaments, die eine Geschäfts- oder Testierun- fähigkeit positiv belegen würden, lägen nicht vor, währenddem der Hausarzt, der Notar und die Haushälterin die Urteilsfähigkeit anlässlich der öffentlichen Beurkun- dung des Ehe- und Erbvertrags ausdrücklich bejaht hätten. Auch der weitere Ver- lauf (keine psychiatrische Behandlung, keine Aufnahme in einem Pflegeheim) 15 spreche gegen das Vorliegen einer progredienten degenerativen Erkrankung. Überdies sei eine Reihe anderer Erkrankungen, die für passagere Orientierungs- und Gedächtnisstörungen verantwortlich sein könnten, in den Unterlagen nach- drücklich diagnostiziert worden, namentlich ein früherer Alkoholismus, ein Diabetes mellitus, der zwischenzeitlich auch entgleist gewesen sei, sowie wiederholte Exsik- kosen (Flüssigkeitsmangel) und andere körperliche Erkrankungen. Schliesslich sprächen auch andere medizinische Untersuchungen und Erhebungen (Fahrtaug- lichkeitsuntersuchung etc.) gegen das Vorliegen einer schweren hirnorganischen Störung bzw. einer dementiellen Erkrankung. 5.7 Die Beschuldigten nahmen anlässlich der Einvernahmen vom 22. Oktober 2015 und in der nachfolgenden schriftlichen Entgegnung vom 29. Oktober 2015 zur Kritik Stellung, sich auf eine zu dünne Aktenlage und insbesondere eine nicht lege artis gestellte Diagnose gestützt zu haben. Sie hielten im Wesentlichen fest, dass bei J.________ ihrer Meinung nach wahrscheinlich eine zerebrale Multimorbidität be- standen habe, wobei als Ursache ein degenerativer Prozess («M. Alzheimer»), ei- ne vaskuläre Schädigung und der Alkoholmissbrauch in Frage komme. Wohl möge zutreffen, dass die von Dr. med. U.________ am 14. Juni 1999 gestellte Diagnose «Dementielles Syndrom Alzheimer’schen Typ» zum damaligen Zeitpunkt nach dem Zeitkriterium der ICD-10, wonach die Beeinträchtigung seit mindestens 6 Monaten bestehen müsse, nicht lege artis erfolgt sei. Durch die von Dr. med. L.________ am 6. September 2000 erstellte Diagnose «degeneratives ZNS-Syndrom: DD arte- rioskletorisches psychoorganisches Syndrom/M. Alzheimer» sei das Zeitkriterium hingegen erfüllt. 5.8 Betreffend die weiteren umfangreichen Unterlagen wird auf das Strafurteil SE 11 35 des Kantonsgerichts P.________(Ortschaft) vom 16. August 2012 betreffend Dr. med. L.________ sowie die dortigen zutreffenden Feststellungen verwiesen (betreffend Aussagen Dr. med. L.________, V.________, M.________, S. 26 ff. des Urteils; betreffend Krankengeschichte, S. 31 ff. des Urteils; betreffend Privat- gutachten Prof. em. Dr. med. Q.________ und Prof. Dr. phil. R.________, S. 36 ff. des Urteils; betreffend Privatgutachten Dr. med. S.________, S. 50 ff. des Urteils; betreffend Privatgutachten Prof. Dr. med. T.________, S. 62 des Urteils). 5.9 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage (insbesondere der mittlerweile vorliegenden weiteren Gutachten) der Eindruck entsteht, dass die Beschuldigten nicht alle Faktoren richtig oder genügend gewürdigt und deshalb eine Schlussfolge- rung gezogen haben, welche aus heutiger Sicht nur noch schwer nachvollziehbar ist. Die Staatsanwaltschaft hat zudem zutreffend ausgeführt, dass das Gutachten der Beschuldigten diverse Auffälligkeiten aufweist (vgl. E. 10 der angefochtenen Verfügung [kein gebührender Niederschlag der eine Urteilsfähigkeit bejahenden Zeugenaussagen; keine kritische Beurteilung trotz dürftigen fremdanamnestischen Angaben bei der Beurteilung von Dr. med. U.________ im Bericht vom 14. Juni 1999 sowie der mangelhaften weiteren Hinweise auf eine Demenz in den medizini- schen Akten 1999-2005; keine wirkliche Berücksichtigung des Zeugnisses von Dr. med. L.________ zuhanden des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 11. Oktober 2001; keine Beachtung des Entscheides des Gemeinderates vom 16 29. Mai 2005 bezüglich des Verzichts auf eine Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen]; vgl. ebenso die zutreffende Würdigung im Strafurteil SE 11 35 des Kantonsgerichts P.________(Ortschaft) vom 16. August 2012 in Sachen Dr. med. L.________, E. 2.7.2/B, auf welche verwiesen wird). Es trifft auch zu, dass aus dem Umstand, dass ein Gutachten allenfalls inhaltlich nicht stimmt, nicht ohne wei- teres der Schluss gezogen werden kann, dass die Gutachter dies gewusst resp. mindestens in Kauf genommen haben. Allerdings kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigten auch heute noch von ihrer damaligen Einschätzung überzeugt sind, mit Sicherheit auf ein fehlendes Wissen um die Falschheit des Gutachtens geschlossen werden. Wurde das Gutachten nicht lege artis erstellt und weist dieses zahlreiche, aus wis- senschaftlicher Sicht geradezu unhaltbare Fehler auf, so dass die Schlussfolgerun- gen schlichtweg nicht mehr vertretbar sind, kann dies ein massgeblicher äusserer Umstand darstellen, welcher darauf hindeuten kann, dass die Gutachter die Falschheit des Gutachtens, wenn nicht willentlich, so doch zumindest in Kauf ge- nommen haben (vgl. E. 5.2 hiervor). Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Gutachten von Prof. Dres. med. F.________ und G.________ vom 12. Dezember 2011 resp. 22. März 2016, aber auch das Gutachten von Dr. med. S.________ vom 23. April 2009 haben er- hebliche Kritik am Gerichtsgutachten der Beschuldigten geäussert. Diese komple- xen medizinischen Einwände können – auch unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass es sich bei sämtlichen Gutachten um Privatgutachten handelt – nicht oh- ne weiteres von der Hand gewiesen werden. Die umfangreichen Einwände er- scheinen weder widersprüchlich, unverständlich noch nicht nachvollziehbar. Insbe- sondere das Gutachten von Prof. Dr. med. F.________ sticht durch seine detaillier- te Begründung hervor (vgl. dazu auch die einlässliche Würdigung im Strafurteil SE 11 35 des Kantonsgerichts P.________(Ortschaft) in Sachen Dr. med. L.________, E. 2.7.3/D). Prof. Dr. med. F.________ vertritt die Auffassung, dass die Diagnose einer Alzheimer-Demenz im Mai/Juni 1999, auf welche sich die Be- schuldigten massgeblich abstützen, nach den gültigen ICD-10-Kriterien und den allgemeinen Standards der Demenz-Diagnostik unzulässig gewesen ist. Er erwähnt diverse Gründe, welche gegen das Vorliegen einer Demenz vom Alzheimer-Typ bei J.________ sprechen und hält fest, dass sich anhand der im Zeitraum von 1999 bis 2006 dokumentierten Befunde definitiv ausschliessen lasse, dass der im Mai/Juni 1999 bei J.________ beschriebene Zustand kognitiver Beeinträchtigungen durch Alzheimer-Demenz oder andere chronisch-progrediente Demenz verursacht wor- den sei. Wäre dem so, würde es doch verwundern, weshalb die Beschuldigten oh- ne kritische Würdigung auf den Bericht von Dr. med. U.________ vom 14. Juni 1999 abgestellt haben (vgl. hierzu auch die Aussagen von Dr. med. U.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2015, Z. 99 ff., 281 ff., wonach er einräumte, dass die von ihm gestellte Diagnose Alzhei- mer’sche Demenz eine Fehldiagnose gewesen sein könnte und dass er heute, bei gleichem Wissensstand, nicht nochmals dieselbe Diagnose abgeben würde, son- dern es vorsichtiger formulieren würde, unbestimmter). Die Beschuldigten verwei- sen insoweit auf den Bericht von Dr. med. L.________ vom 6. September 2000, welcher unter anderem die Diagnosen C2H5-OH-Abusus (Alkoholmissbrauch) so- 17 wie degeneratives ZNS-Syndrom: DD arteriosklerotisches POS/M. Alzheimer ent- hielt. Dr. med. L.________ hat anlässlich der Einvernahme im Strafverfahren SE 11 35 am 16. August 2012 auf diesen Bericht angesprochen ausgeführt, DD (Differen- tialdiagnose) sei keine sichere Diagnose, aber eine mögliche. Das bedeute einfach, dass J.________ ein kognitives Problem gehabt habe, dass er zeitweise in der Er- innerung gut gewesen sei und dann wieder schlechter. Er habe die Alzheimerdia- gnose wieder erwähnt, weil sie früher im Gespräch gewesen sei (Frage 25). Ob dieser Bericht angesichts der Aussagen von Dr. med. L.________ ausreichend ist für die Begründung der gutachterlichen Einschätzung der Beschuldigten, insbeson- dere was das Zeitkriterium gemäss ICD-10 betrifft, erscheint fraglich. Prof. Dr. med. F.________ kritisiert im Weiteren allgemein die Vorgehensweise der Beschuldig- ten. Er erachtet eine Extrapolation der im Mai/Juni 1999 im Rahmen einer akuten Zuspitzung des Alkoholismus aufgetretenen kognitiven Beeinträchtigungen auf ei- nen Zustand fast drei Jahre später methodologisch nicht statthaft. Auch Dr. med. S.________ kritisiert, dass sich im Gutachten der Beschuldigten wie selbstver- ständlich eine Extrapolation der Demenzdiagnose vom Jahre 1999 auf das Jahr 2002 finde, ohne dass entsprechende ärztliche Untersuchungsresultate oder gar fachärztliche Befunde für diesen Zeitpunkt vorliegen würden. Eine Momentaufnah- me, wie sie die Befunde bei Spitaleintritt im Jahr 2000 darstellten, würde von den Beschuldigten bei J.________ als überdauernd betrachtet und als dementielles Syndrom gewertet. Die Beschuldigten bringen ihrerseits in der schriftlichen Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 zahlreiche medizinische Einwände gegen die von Prof. Dr. med. F.________ gemachten Ausführungen vor. Sie halten insbesondere fest, dass an- lässlich der Untersuchung durch Dr. med. U.________ im Jahr 1999 die von Prof. Dr. med. F.________ aufgeführten symptomatischen Demenzursachen entweder ausgeschlossen (z.B. Normaldruckhydrocephalus mittels CCT) oder behandelt worden seien (Gabe von B-Vitaminen und Folsäure). Zudem treffe es zwar zu, dass sich alkoholbedingte Demenzen bei abstinenter Lebensführung bessern könn- ten. Zu beachten sei aber, dass solche Studien bei jüngeren Probanden beobach- tet worden seien. Bei Untersuchungen von Probanden, die wie J.________ hoch- betagt gewesen seien, habe keine Besserung der alkoholbedingten kognitiven Störung nach Abstinenz gezeigt werden können. Prof. Dr. med. F.________ ver- weise an anderer Stelle darauf, dass sich der MMST-Wert bei Menschen mit Alz- heimer-Demenz im Jahr um etwa 4 Punkte verschlechtere. Wenn er diesen Wert annehme und dann zurückrechne, um zu belegen, dass der Hausarzt die Fahrtaug- lichkeit im Jahr 2001 keinesfalls bestätigt hätte, lasse er ausser Acht, dass dieser statistische Wert nichts über die Verlaufsdynamik im Einzelfall aussage. Völlig un- wissenschaftlich und ohne Aussagekraft sei auch das Vorgehen von Prof. Dr. med. F.________, MMST-Punkte gegen GCS-Punkte aufzurechnen. Zudem nahmen die Beschuldigten auch einlässlich Stellung zur von Prof. Dr. med. F.________ er- wähnten Polyneuropathie (Schädigung der peripheren Nerven, z.B. durch Alkohol oder Zuckerkrankheit). Auch diese komplexen medizinischen Entgegnungen der Beschuldigten können aus juristischer Sicht nicht als von vornherein nicht überzeu- gend bezeichnet werden. Allerdings kann auch nicht gesagt werden, dass die Be- 18 schuldigten die privatgutachterlichen Einwände damit ohne weiteres als unzuläng- lich entkräften konnten. Es scheint, dass die gutachterliche Beurteilung des Zustands von J.________ zur Zeit des Abschlusses des Erb- und Ehevertrags am 6. März 2002 äusserst schwie- rig und höchst umstritten ist, wobei die Privatgutachter den Beschuldigten gravie- rende, aus wissenschaftlicher Sicht unhaltbare Fehler vorwerfen (insbesondere Verstoss gegen die Regeln der Diagnostik [ICD-10-Richtlinie]; verzerrt ausgewerte- tes Beweismaterial). Sollten diese privatgutachterlichen Kritikpunkte zutreffen und sich ergeben, dass die gutachterliche Einschätzung der Beschuldigten tatsächlich an gravierenden Mängeln leidet und schlicht nicht vertretbar ist, könnte dies ein Anhaltspunkt für einen (Eventual-)Vorsatz der Beschuldigten darstellen (schwer- wiegende Sorgfaltspflichtverletzung; vgl. E. 5.2 hiervor). Bei dieser Ausgangslage durfte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten zumin- dest derzeit nicht mit der Begründung einstellen, ein Vorsatz lasse sich nicht nach- weisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.2). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Dabei stellt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinne beeinflussen könnten (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 308 StPO). Der vorliegende Sachverhalt bedarf vertiefter Abklärung. Es muss abgeklärt wer- den, ob das Gutachten der Beschuldigten tatsächlich an derart gravierenden Män- geln leidet, wie es von den Privatgutachtern geltend gemacht wird. Es muss beur- teilt werden, ob das Gutachten der Beschuldigten lege artis erstellt wurde, den me- thodischen und fachlichen Anforderungen sowie den damals in der Wissenschaft einschlägigen Regeln und Normen der Medizin entspricht. Die Argumentation der Beschuldigten sowie der Privatgutachter bewegt sich auf einer komplexen medizi- nischen Ebene. Diese Ausführungen zu überprüfen bedarf medizinischen Sachver- stand. Dementsprechend wird es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, als nächstes – unter Einbezug der Parteien – ein neutrales gerichtliches Gutachten einzuholen (Art. 182 StPO), welches sich insbesondere zu der den Beschuldigten vom Kantonsgericht P.________(Ortschaft) gestellte Frage äussert und Stellung nimmt, ob die gutachterliche Einschätzung der Beschuldigten gestützt auf die ihnen vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der privatgutachterlichen Argumente vertretbar oder gänzlich unhaltbar ist. Bei der Auswahl der Gutachter- stelle wird die Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen haben, wer in den Straf- und Zivilverfahren bereits involviert war und daher nicht mehr als neutrale Gutachtens- stelle in Betracht fällt. 5.10 Im Resultat dringt die Beschwerdeführerin somit mit ihren Anträgen im Wesentli- chen durch. Die Ermittlungen gegen die Beschuldigten sind zurzeit als ungenügend zu erachten und es kann das gegen sie geführte Strafverfahren zum heutigen Zeit- punkt nicht eingestellt werden. Es liegt mindestens derzeit kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen und die 19 Verfügung vom 8. März 2017 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewie- sen, die Untersuchung gegen die Beschuldigten wegen falschem Gutachten im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. Falls sich nach der ergänzenden Untersuchungshandlung (Einholung eines Gut- achtens) unter Einbezug der Parteien kein Tatverdacht gegen die Beschuldigten erhärtet, insbesondere weil das neutrale Gutachten zum Schluss gelangt, dass die Schlussfolgerungen der Beschuldigten vertretbar sind und diese ihr Gutachten ent- sprechend den fachlichen Anforderungen erstellten, wird die Staatsanwaltschaft abermals eine Verfahrenseinstellung zu erwägen haben. Andernfalls wird sie An- klage beim zuständigen Gericht zu erheben haben (vgl. E. 5.1 hiervor). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wird die von ihr geleistete Sicherheit von CHF 2‘000.00 zurückerstattet. 7. Der Beschwerdeführerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Sie hat insbesondere keine aufgrund des Beschwerdeverfahrens angefallenen wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO (analog) dargetan. Zudem war beim entscheidenden Schriftenwechsel Rechtsanwalt E.________ nicht involviert. Der Beschwerdeführerin ist daher keine Entschädigung auszurichten. 20 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 8. März 2014 (BM 14 52068) wird aufgehoben. 2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, die Strafuntersu- chung gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen falschem Gutachten im Sinne der Er- wägungen fortzusetzen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. Der Beschwerdeführerin wird die geleistete Sicherheit von CHF 2‘000.00 zurückerstattet. 4. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten) Bern, 22. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 21