Vorliegend fällt ferner die beantragte Durchführung des abgekürzten Verfahrens ins Gewicht, kann in diesem doch nicht auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers verzichtet werden. Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu verhindern vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 5.4 Die Untersuchungshaft erweist sich somit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.