Auch die Dauer der Verlängerung von drei Monaten ist nicht zu beanstanden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, steht nicht nur die Schlusseinvernahme aus, sondern auch die Anklageerhebung, wobei selbstverständlich das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen ist. Vorliegend fällt ferner die beantragte Durchführung des abgekürzten Verfahrens ins Gewicht, kann in diesem doch nicht auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers verzichtet werden. Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu verhindern vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.