Mit der Staatsanwaltschaft geht die Beschwerdekammer einig, dass diese nicht im Bereich des Minimums von 6 Monaten liegen wird. Der Beschwerdeführer selber erachtete im Rahmen seines Gesuchs um Durchführung eines abgekürzten Verfahrens einen unbedingt vollziehbaren Teil von 11 oder 12 Monaten als angemessen. Im Juni 2017 erreicht die Untersuchungshaft eine Dauer von 9 Monaten, was mit Blick auf die zu erwartende Strafe bzw. den unbedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe noch nicht unverhältnismässig ist. Auch die Dauer der Verlängerung von drei Monaten ist nicht zu beanstanden.