Vorliegend bestehen – wie unter E. 4.6 hiervor dargelegt – vernünftige Chancen, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe erkennen wird. Auch wenn dies zwar nicht mit letzter Gewissheit gesagt werden kann, darf dieser Umstand auch im Rahmen der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden. Indessen ist die Höhe des unbedingt vollziehbaren Teils derzeit nicht absehbar. Mit der Staatsanwaltschaft geht die Beschwerdekammer einig, dass diese nicht im Bereich des Minimums von 6 Monaten liegen wird.