ten, insbesondere wenn absehbar sei, dass eine bedingte Entlassung (bzw. eine teilbedingte Freiheitsstrafe) mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 [zur Publikation bestimmt] E. 4.2; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 95 vom 2. April 2015 E. 5.7). Vorliegend bestehen – wie unter E. 4.6 hiervor dargelegt – vernünftige Chancen, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe erkennen wird.