Dies gilt indessen nicht absolut, sondern namentlich für Fälle, in denen keine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist bzw. eine diesbezüglich Prognose spekulativ wäre (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Jüngst hat das Bundesgericht festgehalten, dass vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung (soweit hier interessierend einer teilbedingte Freiheitsstrafe) eine Ausnahme zu machen sei, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebie-