8 Haftdauer geltend und führt aus, dass die Möglichkeit einer teilbedingten Strafe im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sei und die bisher erstandene Untersuchungshaft bereits heute länger als der vollziehbare Teil der teilbedingten Strafe sei. Jeder weitere Tag präjudiziere das künftige Strafurteil. Auch mit Blick auf die noch ausstehenden Ermittlungshandlungen müsse die dreimonatige Haftverlängerung als unverhältnismässig bezeichnet werden. Es stünde nur noch die Schlusseinvernahme offen.