Der Umstand, dass er mehrmals pro Jahr in die Tschechische Republik gereist ist, lässt den Schluss zu, dass er dort über weitere Bekanntschaften verfügen muss. Auch wenn der Beschwerdeführer praktisch sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat und diese ihm wohl mehr «Heimat» als die Tschechische Republik sein mag, ist dies nicht derart fluchtmindernd zu werten, als dass das Fluchtrisiko entfiele. Gestützt auf die Gesamtumstände ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat.