Dass die Mutter oder die «aktuelle» Freundin ihn an einer Flucht oder an einem Untertauchen hindern würden, darf als zweifelhaft bezeichnet wird. Im Ausland verfügt er über Kontaktmöglichkeiten, leben doch Verwandte in Österreich und in der Tschechischen Republik. Der Umstand, dass er mehrmals pro Jahr in die Tschechische Republik gereist ist, lässt den Schluss zu, dass er dort über weitere Bekanntschaften verfügen muss.