Dass er auch Nichtkonsumenten als «Freunde» hat, mag zutreffen, doch belegt er dies in keiner Weise. Der Beschwerdeführer versucht dieses «Verschweigen» damit zu begründen, dass er jene Freunde nicht ins Verfahren involvieren wolle. Dabei verkennt er, dass jene nichts zu befürchten haben, wenn sie selber nicht in den Drogenhandel involviert bzw. Drogenkonsumenten sind. Bezüglich der Mutter kann ebenfalls nicht von einer engen Bindung gesprochen werden. Dass die Mutter oder die «aktuelle» Freundin ihn an einer Flucht oder an einem Untertauchen hindern würden, darf als zweifelhaft bezeichnet wird.