Dass er sich nach einer Haftentlassung um einen gesicherten Arbeitsplatz und ein gesichertes Einkommen bemühen will, mag sein und wäre zu begrüssen, indessen hat diese Absicht allein keine fluchtmindernde Wirkung. Auch aus seinem Kollegenkreis oder dem Umstand, dass seine Mutter in der Schweiz lebt, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Kontakte zu seinem Kollegenkreis scheinen eher deliktfördernder Natur zu sein, besteht der Kollegenkreis – selbst wenn nicht ausschliesslich – doch auch aus Drogenkonsumenten. Dass er auch Nichtkonsumenten als «Freunde» hat, mag zutreffen, doch belegt er dies in keiner Weise.