7 Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon länger nicht auf seinem erlernten Beruf gearbeitet hat, dürfte es für ihn schwierig werden, eine Anstellung als Koch zu finden. Gleiches gilt hinsichtlich einer anderen Festanstellung, ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit doch nicht regelmässig einer Arbeit nachgegangen. Dass er sich nach einer Haftentlassung um einen gesicherten Arbeitsplatz und ein gesichertes Einkommen bemühen will, mag sein und wäre zu begrüssen, indessen hat diese Absicht allein keine fluchtmindernde Wirkung.