Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden vorinstanzlichen und staatsanwaltlichen Ausführungen verwiesen werden (vorne E. 4.2 und 4.4 sowie Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2017 S. 4 f.). Die beschwerdeführerischen Argumente vermögen diese und die daraus gezogene Schlussfolgerung nicht umzustossen. Angesichts der