Indessen ist die Aufenthaltsdauer nicht allein ausschlaggebendes Indiz und ist ein Widerruf selbst bei hier geborenen ausländischen Personen möglich (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 31 E. 3.2). Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, dürfte es in der hier interessierenden Ausgangslage schwierig sein, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzuwenden. Auch die familiären/sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse sprechen nicht für eine enge Verbundenheit mit der Schweiz. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden vorinstanzlichen und staatsanwaltlichen Ausführungen verwiesen werden (vorne E. 4.2 und 4.4 sowie Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2017 S. 4 f.).