Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zwingend ist, die bisherige Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz berücksichtigt wird und Niederlassungsbewilligungen von Personen, die sich schon seit langer Zeit hier aufhalten, nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Indessen ist die Aufenthaltsdauer nicht allein ausschlaggebendes Indiz und ist ein Widerruf selbst bei hier geborenen ausländischen Personen möglich (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 31 E. 3.2).