63 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (BGE 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1).