Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass selbst bei Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungshaft noch ein erheblicher Fluchtanreiz besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.3). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt ferner ins Gewicht, dass er angesichts der drohenden Sanktion mit dem Verlust seiner Anwesenheitsberechtigung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz rechnen muss. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b und Art. 63 Abs. 1 Bst.