6 zu beanstanden (vgl. dazu das Urteil des Obergericht des Kantons Bern SK 15 103 vom 4. September 2015 E. III./2.3 S. 22 ff.). Die Möglichkeit eines teilbedingten Strafvollzugs steht indessen der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Wie hoch der unbedingt vollziehbare Strafanteil ausfallen wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden kann. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass das Minimum von 6 Monaten wenig wahrscheinlich ist. Bei einer Haftentlassung hat der Beschwerdeführer somit noch mit einer unbedingt zu vollziehenden (Rest-) Freiheitsstrafe zu rechnen.