Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wiegen schwer. Er hat mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, wobei ihm – ohne dem urteilenden Sachgericht vorzugreifen – derzeit gestützt auf die Haftakten eine vernünftige Prozesschance auf einen teilbedingten Strafvollzug, mithin auf eine drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe, einzuräumen ist. Dass die Strafe indessen weit unterhalb von 36 Monaten zu liegen kommt, muss als wenig wahrscheinlich bezeichnet werden.