Zum einen hat die Schlusseinvernahme noch nicht stattgefunden, zum anderen hat der Beschwerdeführer die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens beantragt, welches nur stattfinden kann, wenn der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung anwesend ist. Zu beurteilen ist folglich, inwiefern eine Fluchtwahrscheinlichkeit besteht. Dabei stellt die Höhe der zu erwartenden Strafe ein Indiz dar. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wiegen schwer.